Möglichkeit der Berufung
Gegen die Beschlüsse des Regulierungsdienstes kann sowohl vom Fahrweg- als auch vom Eisenbahnbetreiber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses oder für Betroffene, denen der Beschluss nicht zugestellt werden musste, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, Berufung eingelegt werden.

